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Geschrieben von: BMF
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Montag, den 30. Januar 2012 um 18:43 Uhr |
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Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst. Die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO werden nun unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt.
Hinweis:
Gleichzeitig mit dieser Änderung des AEAO zu § 37 Abs. 2 wurden mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen getroffen. |
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Weiterlesen... [Änderung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO)]
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Geschrieben von: Haufe.de
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Montag, den 30. Januar 2012 um 11:20 Uhr |
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1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus.
2. Bei einem negativen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002.
3. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 N |
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Weiterlesen... [Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage]
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Geschrieben von: Haufe.de
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Montag, den 30. Januar 2012 um 11:00 Uhr |
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Die Leistungen eines Partyservice stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. |
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Weiterlesen... [Umsatzsteuer: Leistungen eines Partyservice (BFH)]
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Geschrieben von: Haufe.de
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Montag, den 30. Januar 2012 um 11:00 Uhr |
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1. Bei einem Richter liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im Gericht und nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
2. Bei einem Hochschullehrer liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. |
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Weiterlesen... [Arbeitszimmer: Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (BFH)]
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