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Ablaufhemmung: Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO (BFH) PDF Drucken E-Mail
  
Montag, den 28. Juni 2010 um 11:05 Uhr
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.









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