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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge PDF Drucken E-Mail
  
Montag, den 09. Januar 2012 um 12:16 Uhr
Viele Steuerpflichtige haben im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren I R 80/10 Einspruch gegen Zinsfestsetzungen eingelegt oder eine entsprechende Änderung der Zinsfestsetzung beantragt. Der BFH hat die Revision mit Urteil vom 20. April 2011 - I R 80/10 - als unbegründet zurückgewiesen. Die gesetzlichen Vorgaben der so genannten Vollverzinsung (§§ 233a und 238 der Abgabenordnung - AO) seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge durch Allgemeinverfügung vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen. Die Allgemeinverfügung beendet die betroffenen Einspruchsverfahren bzw. die betroffenen Verfahren auf Änderung der Zinsfestsetzung.









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