| Bauleistungen - Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft |
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| Montag, den 11. Januar 2010 um 10:21 Uhr | ||||
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Zur Sicherstellung des Steueraufkommens schulden Bauleister im Sinne des § 13b UStG die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. Korrespondierend hierzu steht ihnen grundsätzlich der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen zu.
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