| Begünstigungen des § 13a ErbStG: Nichtgewährung bei Drittlandsbeteiligung kein Verstoß gegen Gemein |
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| Dienstag, den 09. Februar 2010 um 11:10 Uhr | ||||
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Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Drittstaat von Todes wegen weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz gelten.
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