| Betriebsstätte: Büroraum im Wohnhaus (FG) |
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| Mittwoch, den 28. April 2010 um 08:50 Uhr | ||||
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Ein Büroraum im Wohnhaus des Steuerpflichtigen stellt nur dann eine Betriebsstätte und kein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn er auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird und dadurch seine Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird.
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