| Doppelte Haushaltsführung: Umgekehrte Familienheimfahrten müssen beruflich veranlasst sein (FG) |
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| Mittwoch, den 18. August 2010 um 00:15 Uhr | ||||
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Besucht der Ehegatte, der am Erstwohnsitz lebt, seinen Ehegatten am Beschäftigungsort (sog. umgekehrte Familienheimfahrt), sind die Flug- und Fahrtkosten nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Ein Werbungskostenabzug kommt nur in Betracht, wenn der am Beschäftigungsort tätige Ehegatte aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.
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