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Geschrieben von: BMF
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Montag, den 12. Dezember 2011 um 16:14 Uhr |
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Nach § 25 Absatz 4 i.V.m. § 52 Absatz 39 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einkommensteuererklärungen mit Einkünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 verpflichtend elektronisch zu übermitteln.
Für beschränkt Steuerpflichtige kann aus technischen Gründen zum 1. Januar 2012 noch kein Zugang für die elektronische Übermittlung eröffnet werden. Die Einkommensteuererklärungen beschränkt Steuerpflichtiger sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs - nach derzeitigem Planungsstand ist die Eröffnung zum 1. Januar 2013 vorgesehen - in Papierform einzureichen.
Nach § 181 Abs. 2a AO i.V.m. Art. 97 § 10a Abs. 2 EGAO ist für Feststellungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln.
Zum 1. Januar 2012 kann aus technischen Gründen nur ein Zugang für die elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal 10 Beteiligten eröffnet werden. Feststellungserklärungen mit einer höheren Anzahl von Beteiligten sind deshalb bis zur Eröffnung eines entsprechenden Zugangs in Papierform einzureichen. Die Zahl der elektronisch übermittelbaren Beteiligten wird im Laufe des Jahres 2012 schrittweise gesteigert werden.
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