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Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei verdeckter Einlage PDF Drucken E-Mail
  
Montag, den 30. Januar 2012 um 12:20 Uhr
1. Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F. und löst keinen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 3 InvStG a.F. aus. 2. Bei einem negativen Aktiengewinn i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. handelt es sich um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i.S. von § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG 2002. 3. Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz bleiben, unterfallen der Hinzurechnung gemäß § 8 N









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