| Keine Einbeziehung des an einen Vermieter gezahlten Entgelts für die Ansiedlung von Arztpraxen bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen |
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| Mittwoch, den 02. Dezember 2009 um 12:46 Uhr | ||||
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Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang.
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