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Keine Teilwertabschreibung auf festverzinsliche Wertpapiere wegen unter Nennwert gesunkenen Kurses PDF Drucken E-Mail
  
Mittwoch, den 17. August 2011 um 08:00 Uhr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10 entschieden, dass eine Abschreibung (sog. Teilwertabschreibung) auf festverzinsliche Wertpapiere unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse nicht zulässig ist.









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