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Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Bewertung bei gemeinschaftlicher Tierhaltung PDF Drucken E-Mail
  
Montag, den 15. Februar 2010 um 10:40 Uhr
Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.









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