| Lohnsteuer: Gebührenverzicht zugunsten Mitarbeiter des Vertriebspartners kein Arbeitslohn (BFH) |
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| Montag, den 26. Juli 2010 um 09:20 Uhr | ||||
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Der Umstand, dass eine Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer "Partnerbanken" als auch bei ihren freien Handelsvertretern und deren Arbeitnehmern sowie den Beschäftigten anderer genossenschaftlich organisierter Unternehmen und Kooperationspartner auf die Erhebung von Abschlussgebühren verzichtet, begründet Zweifel daran, ob dieser Gebührenvorteil Arbeitslohn ist.
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