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Lohnsteuerhilfevereine: Erhebung der Mitgliedsbeiträge (Gleich lautende Ländererlasse) PDF Drucken E-Mail
  
Dienstag, den 13. Dezember 2011 um 01:10 Uhr
Voraussetzung für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Lohnsteuerhilfeverein ist u.a., dass nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird.









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