| Nur reale Einnahmen für Kindergeld anrechenbar |
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| Mittwoch, den 25. August 2010 um 10:17 Uhr | ||||
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Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden
Eine junge Frau war während ihrer Banklehre schwanger geworden, konnte also die Ausbildung erst nachdem Mutterschutz und der Elternzeit beenden. Mit dem Vater lebte sie nicht zusammen, war auch nicht verheiratet. Der Vater zahlte Unterhalt nur für das gemeinsame Kind. Das von den [...]
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