| Streitwert: Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Aussetzung der Vollziehung ( |
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| Montag, den 02. Januar 2012 um 12:25 Uhr | ||||
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Der Streitwert für ein Verfahren wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns ist grundsätzlich pauschal mit 10 % des streitigen Gewinns zu bemessen.
Der Streitwert von Verfahren wegen AdV wird auch künftig mit 10 % des Streitwerts in der Hauptsache bemessen.
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