| Verdachtskündigung wegen dringendem Straftatverdacht |
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| Mittwoch, den 24. Februar 2010 um 13:12 Uhr | ||||
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Bei langfristigen Vertragsbeziehungen sind Kündigungen i. d. R. nur aus wichtigem Grund möglich. Erforderlich ist regelmäßig, dass der wichtige Grund auch tatsächlich nachweisbar vorliegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte nunmehr darüber zu befinden, ob bereits der Straftatverdacht einen wichtigen Grund darstellen und unter welchen Voraussetzungen ...
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