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Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer (BFH) PDF Drucken E-Mail
  
Montag, den 30. August 2010 um 09:40 Uhr
Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er kann deshalb grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen.









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