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Werbungskosten: "Zweite" Berufsausbildung nach staatlich nicht anerkannter Ausbildung (FG) PDF Drucken E-Mail
  
Donnerstag, den 19. Januar 2012 um 10:05 Uhr
Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat.









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