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Anwaltliche Betreuertätigkeit als „sonstige selbständige Arbeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (B

Eine Sozietät von Rechtsanwälten, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit als Berufsbetreuer tätig sind, erzielt aus der Berufsbetreuung Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Änderung der Rechtsprechung); die „Abfärberegelung“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) findet daher keine Anwendung. -  Auch die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers ist als „sonstige selbständiger Arbeit“ i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu beurteilen.









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