Anwendungsbereich
Um die Besteuerung von Sachzuwendungen zu vereinfachen, wurde der § 37b EStG eingeführt. Mittlerweile liegen Entscheidungen des BFH zu § 37b EStG vor – und in diesen erteilt er der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung ganz klar eine Absage.
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