Außergewöhnliche Belastungen: Abziehbarkeit von Scheidungskosten ab 2013
Mit Wirkung ab dem Jahr 2013 hat der Gesetzgeber in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG geregelt, dass Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen sind, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
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