Beschränkter Abzug der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung: Aktenzeichen des BVerfG
Die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit für die sog. "Abeitslosenversicherung" wirken sich bei den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge nicht aus. In diesem Zusammenhang ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig deren Aktenzeichen nun vorliegt: 2 BvR 598/12.
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