BFH als Beschwerdegericht für amtswegige Änderung von AdV-Beschlüssen / Richtigstellung eines Senat
1. Änderung und Richtigstellung des Senatsbeschlusses vom 28.7.2010 (I B 27/10).
2. Der BFH kann als Beschwerdegericht zuständiges Gericht der Hauptsache für die amtswegige Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses nach Maßgabe von § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO sein.
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