Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des…
Der VI. Senat des BFH hat die Rechtsprechung des III. Senats bestätigt, wonach Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 EStG sind.
Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.
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