BFH Pressemitteilung: Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung beim Anspruch auf Kindergeld
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Eine berufsbegleitende Weiterbildung ist nicht ausreichend.
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