BFH Pressemitteilung: Beruflicher Unfallschaden bei unterbliebener Reparatur nur begrenzt abziehbar
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit und veräußert er den PKW ohne Reparatur, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.
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