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BMF: Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines Kindes oder für die Pflege einer pflegebedürftigen Person - Stichtag jeweils: 1.1.2015 - ein Zuschlag gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die für Zeiten nach dem 31.12.2014 anzurechnen sind, steuerfrei.













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