BVerfG Kommentierung: Eingetragene Lebenspartnerschaften: Zusammenveranlagung und Splittingtarif rückwirkend ab 1.8.2001
Die Anwendung des Ehegattensplittings auf Ehen, nicht aber auf eingetragene Lebenspartnerschaften ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die entsprechenden Regelungen des EStG verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
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