FG Kommentierung: Abschluss eines Hochschulstudiums als kindergeldrechtliche Berufsausbildung
Die Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG endet, wenn ein Kind sein Berufsziel erreicht hat. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, so ist das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.
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