FG Kommentierung: Kindergeld nach dem 25. Lebensjahr
Dass nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG im Falle der Ableistung des Grundwehrdiensts bzw. des Zivildiensts die Zahlung des Kindergelds über das 25. Lebensjahr hinaus möglich ist, im Falle der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs jedoch nicht, stellt keinen Fall einer planwidrigen Gesetzeslücke dar und ist auch nicht verfassungswidrig.
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