FG Kommentierung: Kleinunternehmerregelung bei Beginn der unternehmerischen Betätigung
Der Unternehmerbegriff ist umsatzsteuerlich einheitlich auszulegen. Daher kommt es für die Bestimmung des Erstjahres im Sinne des § 19 UStG nicht auf die Ausführung tatsächlicher Umsätze an. Bei einer (im Streitfall nicht vorliegenden) Gesamtrechtsnachfolge ist bei Prüfung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nicht der Vorjahresumsatz des Rechtsvorgängers, sondern der voraussichtliche Umsatz des Erwerbers maßgebend.
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