FG Pressemitteilung: Keine Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Der 11. Senat des FG Baden-Württemberg entschied, dass die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Klägerin die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor.
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