Finanzamt übernimmt fehlerhafte elektronischen Lohnsteuerdaten: Steuerbescheide dürfen nach § 129 A
Übernimmt das Finanzamt bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung falsch übermittelte Lohnsteuerdaten des Arbeitgebers, kann der Steuerbescheid später nach § 129 AO berichtigt werden.
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