FinMin: Wirksamkeit einer elektronischen Einspruchsrücknahme
In Nr. 1 Satz 2 AEAO zu § 357 ist geregelt, dass ein Einspruch unter der Voraussetzung der Zugangseröffnung auch elektronisch eingelegt werden kann, ohne dass es einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf (in Hamburg ist der Zugang eröffnet).
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