Gestaltungstipps: Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart?
Steuerpflichtige können Ihren Gewinn, sofern Sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllen, durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Problematisch ist der Zeitpunkt, bis zu dem dieses Wahlrecht (erstmalig) ausgeübt werden muss.
Powered by Stromvergleich