Kapitaleinkünfte: Auch bereits bestandskräftige Veranlagung kann noch geändert werden
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat. Dies hat das FG Münster entschieden. Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer der Kläger zunächst auf null Euro festgesetzt und war damit den Angaben in der Steuererklärung gefolgt. Später erklärten die Kläger [...]
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