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Kindergeld-Aufhebungsbescheid: Zeitlicher Regelungsumfang (BFH)

Wird die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom 1. Januar eines früheren Jahres aufgehoben, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Jahr den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG überschritten hätten, entfaltet der Aufhebungsbescheid nur für das betreffende Jahr Wirkung, nicht aber für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids.









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