Kindergeld: Freiwilliger Haushaltswechsel des Kindes (BFH)
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss in den Haushalt des anderen – nicht sorgeberechtigten – Elternteils umgezogen, kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist.
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