LfSt Kommentierung: Ab 2016 unterliegt auch der Bau von Photovoltaikanlagen der Bauabzugsteuer
Aufgrund einer geänderten Verwaltungsauffassung werden ab dem 1.1.2016 auch Arbeiten an Photovoltaikanlagen als steuerabzugspflichtige Bauleistungen erfasst. Mit einer gültigen Freistellungsbescheinigung können Unternehmer aus der Photovoltaik-Branche ihren Kunden allerdings einen Steuereinbehalt ersparen.
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