OFD Kommentierung: Anwendung des neuen Rechts bei gleitender Vermögensübergabe
Von gleitender Vermögensübergabe spricht man, wenn zur Einkünfteerzielung verwendetes Vermögen unentgeltlich und schrittweise übertragen wird, z. B. zunächst unter Vorbehalt des Nießbrauchs und in einem weiteren Schritt unter Verzicht auf den Nießbrauch gegen Versorgungsleistungen.
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