OLG: Keine Unterzeichnung einer Gesellschafterliste durch ausländischen Notar
GmbH-Geschäftsführer müssen nach jeder Veränderung der in der Gesellschafterliste enthaltenen Angaben eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen. Diese Pflicht verlagert sich auf den Notar, wenn dieser bei den Veränderungen mitgewirkt hat. Für ausländische Notare gilt dies jedoch nicht.
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