Praxis-Tipp: Nachträglicher Antrag auf Tarifbesteuerung
Der Steueranspruch wird bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich durch Erhebung der Abgeltungsteuer abgegolten. Dies betrifft neben Dividenden auch verdeckte Gewinnausschüttungen, die gleichfalls der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese werden regelmäßig im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgedeckt. Es wird dann auch regelmäßig festgestellt, dass die Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuereinbehalt durch die GmbH beim Anteilseigner zugeflossen sind.
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