Praxis-Tipp: Sonstige Vorsorgeaufwendungen nur noch begrenzt abzugsfähig
Nach einem aktuellen BFH-Urteil ist die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat zur Folge, dass sich wegen der niedrigen Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich kaum noch auswirken.
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