Promotion des DFB: Werbender Fußballer erzielt gewerbliche Einkünfte (FG)
Ein deutscher Nationalspieler wollte seine Einkünfte aus Promotions-Maßnahmen nicht der Gewerbesteuer unterwerfen und argumentierte, dass seine Teilnahme an den Werbemaßnahmen eine arbeitsvertragliche Pflicht gewesen sei und daher Arbeitslohn vorliege. Das FG Münster wiedersprach ihm.
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