Selbstständige Anwälte müssen bei manchen nichtselbstständigen Tätigkeiten RV-Beitrag zahlen
Selbstständige, die Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten, müssen unter Umständen für eine daneben ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Eine Juristin war hauptberuflich bei einem Versicherungsunternehmen angestellt, wo sie als Schadensanspruchsprüferin tätig war. Nebenberuflich war sie als selbstständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei tätig. Als Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer [...]
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