Steh- und Gehbehinderung: Angemessenheit von Fahrtkosten (FG)
Steuerpflichtige mit erheblicher Geh- und Stehbehinderung können grundsätzlich sämtliche KfZ-Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Der Abzug muss sich allerdings in einem angemessen Rahmen bewegen; im Regelfall ist eine Jahresfahrleistung von 15.000 km als angemessen zu beurteilen.
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