Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Keine Verdoppelung bei Ehegatten (BFH)
Auch bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt.
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