Steuerhinterziehung: Strafbar trotz Kenntnis des Finanzamts (BGH)
Eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO entfällt nicht deshalb, weil das Finanzamt alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel kannte.
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