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StraBEG: Keine Anwendung auf ordnungsgemäß erklärte Einkünfte (BFH)

Eine einkommensteuerrechtliche Begünstigung durch das StraBEG wird nur denjenigen Steuerpflichtigen zuteil, die unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 StraBEG fallen. Eine Erstreckung der Begünstigungen, insbesondere des Steuersatzes von 25 % auf die ordnungsgemäß erklärten Einkünfte anderer Steuerpflichtiger ist ausgeschlossen.









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